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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: Januar 2008

Allgemeines

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Vertäge über Warenlieferungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
2. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur  verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.

Angebote, Lieferfristen

1. Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Da es sich um Naturprodukte handelt behält sich der Verkäufer technische Änderungen sowie zumutbare Änderungen in Form, Farbe und Gewicht vor.
2. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt. Im Falle nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informiert hat. Erbrachte Gegenleistungen des Käufers sind zu erstatten.
3.Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreis, wenn sie der Verkäufer schriftlich zusagt. Preislisten.
4. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe. Vereinbarungsgemäß sind alle Natursteinwerkstücke, Fliesen, Sockel, Stufen, Fensterbänke usw. von Kiste zu Kiste, von Platte zu Platte bzw., von Werkstück zu Werkstück und innerhalb desselben, insbesondere zwischen Stufen und Bodenplatten farblich und strukturell - natursteinbedingt - abweichend. Die Oberflächen sind im Bereich der Adern und Marmorierungen teilweise rissig und porös, so dass ein vollflächiger Glanz nicht gewährleistet werden kann. Desweiteren müssen - falls erforderlich - die gesägten Kanten und Ecken an den Werkstücken sowie die Oberflächen im Bereich der Adern und Risse, material-, Produkt - und bearbeitungsbedingt, musterähnlich ausgebessert werden und sind deshalb nicht mangelhaft. Glanzunterbrechungen der geschliffenen oder polierten Oberflächen der Fertigwaren stellen keinen Mangel dar. Wandlungen oder Minderung aus den vorstehend aufgeführten Gründen ist ausgeschlossen, ebenso stellt dies keinen Grund zur Mängelrüge dar.

Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit

1. Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Weitnau Erfüllungsort; bei Anlieferung einer Lieferung ab einem Warenwert von 3500 € trägt der Verkäufer die Frachtkosten. Unter 3500 € sind die Frachtkosten vom Käufer zu tragen. 2. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer zusätzlich berechnet.
3. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen, Mangel an Rohstoffen, Transportmöglichkeiten usw., befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.
4. Im Falle des Leistungsverzuges des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

Zahlung

1. Bei Neukunden erbitten wir 50% Vorkasse auf die erste Lieferung.
2. Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Rechnungen sind bei Zielgewährung grundsätzlich 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, sofern auf der Rechnung kein anderer Fälligkeitstermin angegeben wird.
3. Rechnungsregulierung durch Scheck erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers.
4. Der Verkäufer ist berechtigt vom Käufer, ab Verzug Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens, insbesondere im Falle von selbst zu zahlenden Kreditkosten, bleibt vorbehalten.
5. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug und Scheckprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offen stehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und Barzahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
6. Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Käufer wird mit jeder Rechnung hierüber vom Verkäufer unterrichtet.
7. Der Käufer verzichtet auf Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
8. Die angegebenen Preise sind unter Zugrundelegung der am Tage der Abgabe gültigen Materialpreise sowie Arbeitslöhne und sonstige Kosten als Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer ermittelt. Abgabeerhöhungen, die auf gesetzlichen Vorschriften beruhen und die Waren in irgendeiner Weise verteuern, gehen zusätzlich zu Lasten des Käufers.
9. Ist der Käufer Unternehmer, so sind die Verpflichtungen des Verkäufers aus § 312e Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 und Satz 3 und Satz 2 BGB ausgeschlossen.
10 . Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.  

Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

 1. Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder falsche Lieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder sonstigen Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
2. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge, fehlerhafter Ware im Sinne von § 434 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann der Käufer, der Unternehmer ist, Nacherfüllung verlangen. Bei Nichterfolg der Nacherfüllung kann er nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dem Käufer, der Verbraucher ist, stehen die gesetzlichen Rechte unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen zu.
Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von §§ 459 As. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen.
3. Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
4. Übernimmt der Verkäufer auch den Einbau, die Verlegung oder Montage der gelieferten Baumaterialien, Bauteile oder Bauelemente, so sind die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen" (VOB, Teil C) Bestandteil aller Angebote und Verträge über diese Bauleistungen.
5. Eine Haftung des Verkäufers gegenüber Unternehmen für Schäden, die aufgrund mangelhafter Montageanleitungen entstanden sind, besteht nicht. Gegenüber Verbrauchern sind Ansprüche auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Montageanleitungen ausgeschlossen.

Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben die Eigentumsvorbehalte nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
2. Wenn die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet. so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird, die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947 und 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an der Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, als unentgeltlich zu verwahren. 
3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab, der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 Prozent, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegentreten. Wenn die weiter veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Absatz 1, Satz 2, gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Absatz 3, Satz 1 oder 3, erstreckt sich auf die Saldoforderung.
4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Absatz 3, Satz 2 und 3, gilt entsprechend.
5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Absatz 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu den anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
6. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einbeziehung der gemäß Absatz 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
7. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheckprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
8. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 Prozent, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
9. Bei einer Pflichtverletzung des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.

Gerichtsstand

1.Kempten
Hiermit sind die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, die auf Lieferscheinen und Rechnungen gedruckt sind, aufgehoben.

Kontakt

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Gewerbering 5
D-87480 Weitnau

Tel. +49 (0) 8375 - 92 93 33-0
Fax +49 (0) 8375 - 92 93 33-19

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