Stand: Januar 2008
Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil
aller Angebote und Vertäge über Warenlieferungen des Verkäufers,
auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
2. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen
sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt
sind.
Angebote, Lieferfristen
1. Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
Da es sich um Naturprodukte handelt behält sich der Verkäufer technische Änderungen
sowie zumutbare Änderungen in Form, Farbe und Gewicht vor.
2. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger
Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen
schriftlich zusagt. Im Falle nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung ist der
Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er den Käufer
unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informiert
hat. Erbrachte Gegenleistungen des Käufers sind zu erstatten.
3.Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreis,
wenn sie der Verkäufer schriftlich zusagt. Preislisten.
4. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke
für Qualität, Abmessung und Farbe. Vereinbarungsgemäß sind
alle Natursteinwerkstücke, Fliesen, Sockel, Stufen, Fensterbänke
usw. von Kiste zu Kiste, von Platte zu Platte bzw., von Werkstück zu
Werkstück und innerhalb desselben, insbesondere zwischen Stufen und
Bodenplatten farblich und strukturell - natursteinbedingt - abweichend. Die
Oberflächen sind im Bereich der Adern und Marmorierungen teilweise rissig
und porös, so dass ein vollflächiger Glanz nicht gewährleistet
werden kann. Desweiteren müssen - falls erforderlich - die gesägten
Kanten und Ecken an den Werkstücken sowie die Oberflächen im Bereich
der Adern und Risse, material-, Produkt - und bearbeitungsbedingt, musterähnlich
ausgebessert werden und sind deshalb nicht mangelhaft. Glanzunterbrechungen
der geschliffenen oder polierten Oberflächen der Fertigwaren stellen
keinen Mangel dar. Wandlungen oder Minderung aus den vorstehend aufgeführten
Gründen ist ausgeschlossen, ebenso stellt dies keinen Grund zur Mängelrüge
dar.
Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
1. Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Weitnau
Erfüllungsort; bei Anlieferung einer Lieferung ab einem Warenwert von
3500 € trägt der Verkäufer die Frachtkosten. Unter 3500 € sind
die Frachtkosten vom Käufer zu tragen. 2. Lieferung
frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der
Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt
das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße,
so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich
und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden
dem Käufer zusätzlich berechnet.
3. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche
Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen,
Mangel an Rohstoffen, Transportmöglichkeiten usw., befreien den Verkäufer
für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit
voll von der Lieferpflicht.
4. Im Falle des Leistungsverzuges des Verkäufers oder
der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche
des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen.
Zahlung
1. Bei Neukunden erbitten wir 50% Vorkasse auf die erste
Lieferung.
2. Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Rechnungen sind
bei Zielgewährung grundsätzlich 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne
Abzug fällig, sofern auf der Rechnung kein anderer Fälligkeitstermin
angegeben wird.
3. Rechnungsregulierung durch Scheck erfolgt zahlungshalber
und bedarf der Zustimmung des Verkäufers.
4. Der Verkäufer ist berechtigt vom Käufer, ab
Verzug Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens, insbesondere
im Falle von selbst zu zahlenden Kreditkosten, bleibt vorbehalten.
5. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere
auch bei Zahlungsverzug und Scheckprotest, ist der Verkäufer berechtigt,
weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offen stehenden
- auch gestundeten - Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen
und Barzahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
6. Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt,
wenn nicht innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen
wird. Der Käufer wird mit jeder Rechnung hierüber vom Verkäufer
unterrichtet.
7. Der Käufer verzichtet auf Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes
aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung.
Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als
diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig
festgestellt sind.
8. Die angegebenen Preise sind unter Zugrundelegung der
am Tage der Abgabe gültigen Materialpreise sowie Arbeitslöhne und
sonstige Kosten als Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen
Mehrwertsteuer ermittelt. Abgabeerhöhungen, die auf gesetzlichen Vorschriften
beruhen und die Waren in irgendeiner Weise verteuern, gehen zusätzlich
zu Lasten des Käufers.
9. Ist der Käufer Unternehmer, so sind die Verpflichtungen
des Verkäufers aus § 312e Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 und Satz 3 und
Satz 2 BGB ausgeschlossen.
10 . Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
Eigentum des Verkäufers.
Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
1. Die Obliegenheiten der §§ 377
und 378 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer,
der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, alle erkennbaren Mängel,
Fehlmengen oder falsche Lieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung,
in jedem Fall aber vor Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden
sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung
per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder
sonstigen Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten
gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch
und Schwund können nicht beanstandet werden.
2. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge,
fehlerhafter Ware im Sinne von § 434 des Bürgerlichen Gesetzbuches
kann der Käufer, der Unternehmer ist, Nacherfüllung verlangen.
Bei Nichterfolg der Nacherfüllung kann er nach seiner Wahl den Kaufpreis
mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche
sind ausgeschlossen. Dem Käufer, der Verbraucher ist, stehen die gesetzlichen
Rechte unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen zu.
Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von §§ 459 As. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen.
3. Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver
Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter
Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen.
4. Übernimmt der Verkäufer auch den Einbau, die
Verlegung oder Montage der gelieferten Baumaterialien, Bauteile oder Bauelemente,
so sind die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung
von Bauleistungen" (VOB, Teil C) Bestandteil aller Angebote und Verträge über
diese Bauleistungen.
5. Eine Haftung des Verkäufers gegenüber Unternehmen
für Schäden, die aufgrund mangelhafter Montageanleitungen entstanden
sind, besteht nicht. Gegenüber Verbrauchern sind Ansprüche auf
Schadensersatz wegen fehlerhafter Montageanleitungen ausgeschlossen.
Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises
und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen
und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen
als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner
Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung
heben die Eigentumsvorbehalte nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Käufers
ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt
und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
2. Wenn die
Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen
beweglichen Sache verarbeitet. so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer,
ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird, die neue Sache wird Eigentum des
Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender
Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947
und 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt,
so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung
Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an der Verkäufer
Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen
Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer
hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers
stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden
Bestimmungen gilt, als unentgeltlich zu verwahren.
3. Wird
Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen
mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so
tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab, der Verkäufer nimmt die Abtretung
an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich
eines Sicherungsaufschlages von 10 Prozent, der jedoch außer Ansatz bleibt,
soweit ihm Rechte Dritter entgegentreten. Wenn die weiter veräußerte
Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich
die Abtretung der Forderung auf den Betrag der dem Anteilswert des Verkäufers
am Miteigentum entspricht. Absatz 1, Satz 2, gilt entsprechend für den
verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Absatz
3, Satz 1 oder 3, erstreckt sich auf die Saldoforderung.
4. Wird
Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher
Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der
Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden
Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung
einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt
die Abtretung an. Absatz 3, Satz 2 und 3, gilt entsprechend.
5. Der
Käufer ist zur Weiterveräußerung
zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen
Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt,
dass die Forderungen im Sinne von Absatz 3, 4 und 5 auf den Verkäufer
tatsächlich übergehen. Zu den anderen Verfügungen über
die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignung,
ist der Käufer nicht berechtigt.
6. Der Verkäufer ermächtigt
den Käufer unter
Vorbehalt des Widerrufs zur Einbeziehung der gemäß Absatz 3, 4
und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis
keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen,
auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers
hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen
und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt,
den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
7. Mit Zahlungseinstellung,
Beantragung oder Eröffnung
des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens
erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung
oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der
abgetretenen Forderungen; bei einem Scheckprotest erlischt die Einzugsermächtigung
ebenfalls.
8. Übersteigt der Wert der eingeräumten
Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 Prozent, so ist der Verkäufer
insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.
Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung
gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen
an den Käufer über.
9. Bei einer Pflichtverletzung
des Käufers, insbesondere
Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
und die Ware heraus zu verlangen.
Gerichtsstand
1.Kempten
Hiermit sind die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen,
die auf Lieferscheinen und Rechnungen gedruckt sind, aufgehoben.